Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 5 Schwerbehinderte Menschen
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-1 (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-2 (2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 21.04.2026 – 2 A 96/25
- VG Schleswig, 29.07.2026 – 24 B 23/26
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 700/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.